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Autonome Fahrzeuge - Wie ist die Rechtslage?

Es stellt sich die Frage, ob automatisiertes Fahren überhaupt zulässig ist, welche Rechte und Pflichten hierbei bestehen und wer im Falle eines Unfalles für den entstandenen Schaden haftet. Hierzu ein Überblick.

Bis man sich in vollautonomen Autos fahren lassen kann, ist es rechtlich noch ein weiter Weg. | Foto: Renault
Bis man sich in vollautonomen Autos fahren lassen kann, ist es rechtlich noch ein weiter Weg. | Foto: Renault
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Redaktion (allg.)

Das Betreiben von Kraftfahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierter Fahrfunktion ist nach der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) am 17. Juli 2017 grundsätzlich zulässig. Der neu eingeführte § 1a StVG regelt die entsprechenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Das Steuerungssystem muss in der Lage sein, auf eine systemwidrige Verwendung hinzuweisen, das Fahrzeug aktiv zu steuern, Verkehrsvorschriften einzuhalten, dem Fahrer bei Bedarf aktiv zu signalisieren, dass die eigenhändige Steue­rung durch ihn erforderlich ist und die Fahrzeugsteuerung sodann an den Fahrer zu übergeben. Besonders hervorzuheben ist, dass das System jederzeit deaktivierbar oder vom Fahrer übersteuerbar sein muss. Das ­aktuelle StVG setzt demnach voraus, dass der Fahrer als derjenige, der das System zur Fahrzeugsteuerung verwendet, jederzeit in der Lage sein muss, die Steuerung des Fahrzeugs wieder selbst zu übernehmen. Ein vollständig autonomes Fahrzeug, bei welchem der Benutzer keinerlei Einfluss auf das Steuerungsverhalten des Fahrzeugs mehr ausüben kann, wäre nach derzeitiger Rechtslage also unzulässig.

Die mit der Nutzung von automatisierten Fahrfunktionen verbundenen Rechte und Pflichten des Fahrers ergeben sich aus dem ebenfalls neu eingeführten § 1b StVG. Dieser darf sich nun während der automatisierten Fahrt vom Verkehrsgeschehen abwenden. Er muss währenddessen jedoch in der Lage sein, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, falls das System ihn hierzu auffordert oder er erkennt oder erkennen muss, dass die automatisierte Fahrfunktion nicht mehr ordnungsgemäß funktio­niert. Der Mensch bleibt aktuell also in letzter Instanz in der Verantwortung.

Auch die Haftungsfragen im Falle eines Unfalls mit einem autonomen Fahrzeug können nach aktueller Rechtslage beantwortet werden. Der Fahrer wird, aufgrund seiner vorgenannten Pflichten aus § 1b StVG, weiterhin gemäß § 18 StVG haften, falls er schuldhaft, also durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, einen Unfall verursacht. So zum Beispiel, wenn er die Steuerung beim Versagen des Systems nicht rechtzeitig selbst übernimmt. Anders wäre dies nur bei einem – derzeit unzulässigen – vollständig autonomen System. Gemäß § 18 StVG haftet der Benutzer als passiver Insasse nicht, da er nicht auf das Steuerungsverhalten des Fahrzeugs eingreifen und daher nicht schuldhaft handeln kann. Dies wird teilweise als unbillig angesehen. Allerdings ist zu beachten, dass der Halter des Fahrzeugs weiterhin gemäß des Gefährdungshaftungstatbestands des § 7 StVG im Falle eines Verkehrsunfalls haften wird. Der Unfallgegner hätte also auch bei einem Verkehrsunfall mit einem vollständig autonomen Fahrzeug einen Anspruchsgegner für entsprechende Schadensersatzforderungen. Da hinter dem Halter zwingend ein Haftpflichtversicherer steht, würden die finanziellen Ausgleichsinteressen von Unfallgegnern im Ergebnis nicht geschmälert. Neben dem Halter kann auch nach derzeitiger Rechtslage der Hersteller des Fahrzeugs haften müssen, falls der Unfallschaden auf einem vom Hersteller verursachten Fehler beruht. Bei schuldhaft herbeigeführten Fehlern kann sich die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Bei nicht schuldhaft herbeigeführten Fehlern kann sich die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdhaftG) ergeben. Die Ansprüche aus dem ProdhaftG sind jedoch der Höhe nach beschränkt und es werden nur Schäden an privaten Sachen ersetzt. Gewerblich oder öffentlich genutzte Sachen werden derzeit nicht geschützt. Diskutiert wird, ob die Haftung der Hersteller für autonome Fahrzeuge verschärft werden soll. Die Automobil-Haftpflichtversicherer würden dies sicherlich begrüßen. Die Automobilindustrie wird dem voraussichtlich eher kritisch gegenüber stehen. Wie sich der Gesetz­geber entscheidet, bleibt abzuwarten. 

Autor: Martin Guschlbauer, Rechtsanwalt (Senior Associate in der Rechtsanwaltskanzlei Hupe Gantenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB)

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